Service

Marktstammdatenregister

Gemäß am 1. Juli 2017 in Kraft getretener Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten – Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) nach §§ 111e und 111f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind alle netzgekoppelten PV-Anlagen in dem Marktstammdatenregister zu registrieren. Die Frist zur Eintragung der PV-Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes realisiert wurden, läuft bis 31.01.2021.

• PV-Anlagen, die abgebaut wurden und nicht mehr installiert werden, müssen nicht registriert werden. PV-Anlagen, die aktuell demontiert, aber später wieder montiert werden sollen, sind zu registrieren.

Der direkte Zugang zum Register inklusive zahlreicher Begleitinformationen und Hilfen lautet: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR

Auf der Website der Bundesnetzagentur finden Sie Zusatzinformationen und Tutorials, wie die Eintragung gelingt:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/Marktstammdatenregister/MaStR_node.html


Wechselrichter–Austausch und Visualisierung

Dem SeV sind funktionierende Photovoltaikanlagen der Schulen ein wesentliches Anliegen. Sind die Erträge einer Anlage schlecht und ist der Wechselrichter erkennbar die Ursache, so können die Schulen bei Austausch – allerdings im Ermessen des SeV – unterstützt werden.

• Zeichnet sich ab, dass der Wechselrichter nicht mehr funktioniert, meldet die Schule den Defekt dem SeV (SonneSchule@sev-bayern.de) und bittet um Prüfung, ob ein Austausch möglich ist.

• Nach positivem Bescheid nehmen wir Kontakt mit der Schule auf und klären die Modalitäten für den Austausch. Wir versuchen an erster Stelle den Wechselrichter reparieren zu lassen. Sollte dies nicht möglich sein, bemühen wir uns einen neuen Wechselrichter zur Verfügung zu stellen.

• Der SeV trägt die Kosten für die Maßnahme.


Bei den Finanzierungsüberlegungen möchten wir daran erinnern, dass die Schule oder ihr Aufwandsträger für den in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom eine Vergütung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz“(EEG) erhalten kann.

Vergütungsanspruch:
Für die Einspeisung in das öffentliche Netz gelten die Regelungen nach § 8 und § 9 des EEG vom 29.03.2000. Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes von 2000 in Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahme das Jahr 2000. Für die „Sonne in der Schule“-Anlagen bedeutet dies in der Regel: Beginn des Vergütungsanspruchs ist der 29.03.2000; d. h. der Vergütungsanspruch ist bis zum 31.12.2020 gegeben.

Pflichten des Anlagenbetreibers (d. h. der Schule/Gemeinde) nach EEG 2014:
– Mit dem Vergütungsanspruch verpflichtet sich der Anlagenbetreiber zur Mitteilung von Daten an die Bundesnetzagentur und den Netzbetreiber. Letzterer kann auch eine Testierung verlangen.
– Zugleich ist der Anlagenbetreiber auch unternehmerisch tätig und muss nach § 19 Abs. 2 UStG als Kleinunternehmer Steuern abführen. Bei dem Betrag der 1-kW-Anlagen wird das evtl. mit einem Steuererlass abgehen. Allerdings ist jährlich eine Steuererklärung zu erstellen.

Vorgehen bei einer Inanspruchnahme der Vergütung nach EEG
– Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber. Beim Netzbetreiber muss ein Antrag eingereicht werden.
– Voraussetzung für die Vergütungspflicht des Netzbetreibers sind die Bedingungen aus § 10 (EEG 2014) und vor allem die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur.
– Notwendige Maßnahmen an der Anlage: I. d. R. ist ein getrennter Zähler mit jährlichen Mietkosten von ca. 40 – 50 EUR in die Leitung nach dem Wechselrichter zu installieren. Hierfür können allerdings Installationskosten anfallen, die vermutlich mehr als 500 EUR betragen werden.
– Bestimmung eines Anlagenbetreibers und damit Verantwortlichen für den Betrieb der Anlage und die Meldepflicht. Zusätzlich sind die steuerlichen Randbedingungen zu klären.
– Anlagengenehmigung: Es ist davon auszugehen, dass bei einer bestehenden Anlage keine Genehmigung eingereicht werden muss. Dieses ist allerdings mit der zuständigen Genehmigungsbehörde, i. d. R. das Landratsamt, abzustimmen.

Wirtschaftliche Auswirkungen
Nach unseren Auswertungen liegt der Ertrag bei den meisten Anlagen zwischen 750 – 900 kWh/kW p. a. Daraus ergeben sich ab 01.11.2014 folgende jährliche Einnahmen für eine 1-kW-Anlage:
Netzeinspeisung: 95 – 115 EUR p. a.

Zusammenfassung
Der wirtschaftliche Vorteil ist nach Abzug der Mietkosten für den Zähler mit ca. 40 bis max. 60 EUR p. a. Allerdings ist dieser Betrag nur dann realisierbar, wenn keine weiteren Kosten für den Betrieb und die administrativen Arbeiten anfallen.


Auch zukünftig hilft der SeV gerne weiter. Wir bitten, das Problem in einer E-mail an SonneSchule@sev-bayern.de darzustellen. Dann wird versucht so schnell als möglich zu helfen.

Empfehlen möchte der SeV allen Schulen folgende Maßnahmen:

• Kontrolle des Ertrages mindestens alle drei Monate, am Besten monatlich.

• Überprüfung der Verkabelung des PV-Generators einmal pro Jahr. Gerade teilweiser Ausfall von Modulen macht sich nicht immer direkt bemerkbar (z. B. Marderverbiss), da der Zähler sich noch dreht.